Zugewinnausgleich in Rostock
Beim Zugewinnausgleich geht es nicht darum, das gesamte Vermögen pauschal zu halbieren. Verglichen wird vielmehr, wie sich die Vermögenssituation beider Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entwickelt hat. Dafür werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten getrennt voneinander betrachtet und bewertet. Der Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, kann verpflichtet sein, dem anderen einen Ausgleich zu zahlen.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Haben Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbart, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet nicht, dass durch die Eheschließung automatisch gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und erwirbt auch während der Ehe eigenes Vermögen.
Bei Beendigung des Güterstands wird verglichen, welchen Zugewinn beide Ehegatten erzielt haben. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Geldforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Ein Ehevertrag oder eine andere wirksame güterrechtliche Vereinbarung kann die gesetzliche Regelung verändern oder ausschließen. Deshalb müssen vorhandene Vereinbarungen vor einer Berechnung genau geprüft werden.
Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung wichtig?
Die Trennung allein lässt die endgültige Ausgleichsforderung noch nicht entstehen. Wird die Ehe geschieden, ist für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellt (§ 1384 BGB).
Für die Berechnung sind insbesondere folgende Zeitpunkte wichtig:
- Anfangsvermögen: grundsätzlich das Vermögen bei Eintritt in den Güterstand, meist bei der Eheschließung
- Endvermögen bei Scheidung: grundsätzlich das Vermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
- Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: kann für Auskunftsansprüche und die Nachvollziehbarkeit späterer Vermögensveränderungen bedeutsam sein
Besonderheiten können sich unter anderem bei Schenkungen, Erbschaften oder größeren Vermögensveränderungen während der Trennungszeit ergeben.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Die Berechnung folgt grundsätzlich diesem Schema:
- Anfangsvermögen jedes Ehegatten feststellen und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten abziehen
- gegebenenfalls privilegierte Erwerbe, insbesondere Erbschaften und Schenkungen, nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen
- Endvermögen jedes Ehegatten zum maßgeblichen Berechnungsstichtag feststellen und die zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten abziehen
- Zugewinn jedes Ehegatten aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ermitteln
- beide Zugewinne vergleichen und grundsätzlich die Hälfte des Überschusses berechnen
Anfangs- und Endvermögen können nach Abzug der Verbindlichkeiten auch negativ sein. Der Zugewinn selbst ist dagegen nicht negativ. Übersteigt das Anfangsvermögen das Endvermögen, wird insoweit kein negativer Zugewinn angesetzt.
Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen unter den Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet. Sie werden deshalb nicht ohne Weiteres wie ein gewöhnlicher Vermögenszuwachs behandelt. Wertveränderungen können die Berechnung jedoch beeinflussen.
Welche Vermögenspositionen werden berücksichtigt?
Für die Berechnung ist zunächst zu klären, welchem Ehegatten ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zuzuordnen ist. Bei gemeinschaftlichem Eigentum oder gemeinsamen Verpflichtungen müssen die jeweiligen Anteile geprüft werden.
Typische Vermögenspositionen sind:
- Immobilien und Grundstücke, einschließlich Miteigentumsanteilen
- Bankguthaben, Sparverträge und Bargeldbestände
- Wertpapiere, Depots, Fonds, Aktien und vergleichbare Anlagen
- Unternehmen, Praxen und Unternehmensbeteiligungen
- Fahrzeuge und sonstige Gegenstände mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert
- Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen
- Forderungen gegenüber Dritten
- Kredite, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten
Einige Positionen werden regelmäßig außerhalb des Zugewinnausgleichs oder nach besonderen Vorschriften behandelt:
- Hausrat und Haushaltsgegenstände werden grundsätzlich gesondert betrachtet.
- Versorgungs- und Rentenanwartschaften fallen regelmäßig in den Versorgungsausgleich.
- Das Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen wird durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch übertragen. Der gesetzliche Zugewinnausgleich führt grundsätzlich zu einer Geldforderung.
Entscheidend ist daher nicht allein, welcher Vermögenswert vorhanden ist. Ebenso wichtig sind Eigentum, Beteiligungsquoten, Verbindlichkeiten, die maßgeblichen Stichtage und eine nachvollziehbare Bewertung.
Auskunft, Belege und Bewertung
Eine belastbare Berechnung setzt voraus, dass die maßgeblichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig erfasst werden. Ehegatten können unter den Voraussetzungen des § 1379 BGB vom anderen Ehegatten Auskunft über das für den Zugewinnausgleich relevante Vermögen verlangen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.
Bereits nach der Trennung kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Diese Bestandsaufnahme kann helfen, spätere Veränderungen des Vermögens nachzuvollziehen.
Typischerweise können folgende Unterlagen relevant sein:
- Kontoauszüge und Saldenbestätigungen zu den maßgeblichen Stichtagen
- Unterlagen zu Sparverträgen, Depots und sonstigen Kapitalanlagen
- bei Immobilien: Grundbuchauszüge, Darlehensstände und Unterlagen zur Wertermittlung
- bei Verbindlichkeiten: Kreditverträge und Saldenbestätigungen
- bei Versicherungen: Vertragsunterlagen und gegebenenfalls Rückkaufswerte
- bei Unternehmen oder Beteiligungen: Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere Bewertungsunterlagen
- Nachweise über Erbschaften, Schenkungen und die damit verbundenen Verbindlichkeiten
Bei Immobilien, Unternehmen oder anderen schwer zu bewertenden Positionen kann eine fachkundige Bewertung erforderlich werden. Ich unterstütze Sie dabei, die benötigten Auskünfte und Belege zu bestimmen, die Unterlagen sinnvoll zu ordnen und die offenen Bewertungsfragen einzugrenzen.
Vermögensveränderungen während der Trennungszeit
Nicht jede Ausgabe oder Vermögensübertragung während der Trennungszeit wird dem Endvermögen hinzugerechnet. Unter den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB können jedoch bestimmte Vermögensminderungen berücksichtigt werden, etwa bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ob eine Vermögensverfügung darunter fällt, hängt von den konkreten Umständen und den verfügbaren Nachweisen ab. Kontobewegungen und größere Vermögensübertragungen sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fristen und typische Fehler
Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch im Rahmen der Scheidung geregelt. Er muss gesondert geltend gemacht werden – entweder im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren oder in einem eigenständigen Verfahren.
Für die Ausgleichsforderung gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Mögliche Hemmungs- oder Sonderregelungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fehlerquellen sind:
- unvollständige oder nicht stichtagsbezogene Vermögensangaben
- fehlende Nachweise zum Anfangsvermögen
- nicht dokumentierte Erbschaften oder Schenkungen
- unzureichende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten
- nicht nachvollziehbare Vermögensbewegungen während der Trennungszeit
Zugewinnausgleich in Rostock – nächster Schritt
Wenn Sie noch am Anfang stehen, finden Sie auf der Seite Scheidung in Rostock eine erste Einordnung zum Scheidungsverfahren.
Für die erste Prüfung beginnen wir mit einer geordneten Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu den maßgeblichen Stichtagen. Hinzu kommen mögliche Erbschaften, Schenkungen oder größere Vermögensveränderungen sowie die bereits verfügbaren Belege.
Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt, welche weiteren Informationen benötigt werden und ob eine außergerichtliche Verständigung realistisch erscheint.
Gern kläre ich mit Ihnen, welche weiteren Schritte sinnvoll sind und welche Unterlagen dafür benötigt werden.
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