Zugewinnausgleich in Rostock
Beim Zugewinnausgleich geht es nicht darum, das gesamte Vermögen pauschal zu halbieren. Verglichen wird vielmehr, wie sich die Vermögenslage beider Ehegatten während des gesetzlichen Güterstands entwickelt hat. Dafür müssen Anfangs- und Endvermögen, Verbindlichkeiten sowie besondere Erwerbe nachvollziehbar erfasst und bewertet werden.
Ich prüfe mit Ihnen strukturiert, ob ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt, welche Auskünfte und Belege benötigt werden und welche Größenordnung sich auf der Grundlage der verfügbaren Informationen abzeichnet. Dabei klären wir auch, ob eine außergerichtliche Verständigung möglich ist oder eine gerichtliche Klärung erforderlich wird.
Was ist Zugewinnausgleich?
Haben Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbart, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet nicht, dass durch die Eheschließung automatisch gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und erwirbt auch während der Ehe eigenes Vermögen.
Bei Beendigung des Güterstands wird verglichen, welchen Zugewinn beide Ehegatten erzielt haben. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Geldforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Ein Ehevertrag oder eine andere wirksame güterrechtliche Vereinbarung kann die gesetzliche Regelung verändern oder ausschließen. Deshalb müssen vorhandene Vereinbarungen vor einer Berechnung genau geprüft werden.
Wann entsteht der Anspruch?
Die Trennung allein lässt die endgültige Ausgleichsforderung noch nicht entstehen. Wird die Ehe geschieden, ist für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellt (§ 1384 BGB).
Die Ausgleichsforderung selbst entsteht mit der Beendigung des Güterstands, bei einer Scheidung grundsätzlich mit deren Rechtskraft (§ 1378 Abs. 3 BGB). Berechnungsstichtag und Entstehungszeitpunkt der Forderung sind daher voneinander zu unterscheiden.
Für die Berechnung sind insbesondere folgende Zeitpunkte wichtig:
- Anfangsvermögen: grundsätzlich das Vermögen bei Eintritt in den Güterstand, meist bei der Eheschließung
- Endvermögen bei Scheidung: grundsätzlich das Vermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
- Trennungsvermögen: kann für Auskunftsansprüche und die Nachvollziehbarkeit späterer Vermögensveränderungen bedeutsam sein
Besonderheiten können sich unter anderem bei Schenkungen, Erbschaften, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, gemeinsamen Verbindlichkeiten oder Vermögensveränderungen während der Trennungszeit ergeben.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Die Berechnung folgt grundsätzlich diesem Schema:
- Anfangsvermögen jedes Ehegatten feststellen und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten abziehen
- gegebenenfalls privilegierte Erwerbe, insbesondere bestimmte Erbschaften und Schenkungen, nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen
- Endvermögen jedes Ehegatten zum maßgeblichen Berechnungsstichtag feststellen und die zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten abziehen
- Zugewinn jedes Ehegatten aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ermitteln
- beide Zugewinne vergleichen und grundsätzlich die Hälfte des Überschusses berechnen
Anfangs- und Endvermögen können nach Abzug der Verbindlichkeiten auch negativ sein. Der Zugewinn selbst ist dagegen nicht negativ. Übersteigt das Anfangsvermögen das Endvermögen, wird insoweit kein negativer Zugewinn angesetzt.
Schenkungen, Erbschaften und bestimmte weitere Erwerbe werden dem Anfangsvermögen unter den Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet. Sie werden deshalb nicht ohne Weiteres wie ein gewöhnlicher Vermögenszuwachs behandelt. Wertveränderungen, Verbindlichkeiten und die konkrete Zuordnung können die Berechnung jedoch beeinflussen.
Welche Vermögenspositionen werden berücksichtigt?
Für die Berechnung ist zunächst zu klären, welchem Ehegatten ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen ist. Bei gemeinschaftlichem Eigentum oder gemeinsamen Verpflichtungen müssen die jeweiligen Anteile geprüft werden.
Typische Vermögenspositionen sind:
- Immobilien und Grundstücke, einschließlich Miteigentumsanteilen
- Bankguthaben, Sparverträge und Bargeldbestände
- Wertpapiere, Depots, Fonds, Aktien und vergleichbare Anlagen
- Unternehmen, Praxen und Unternehmensbeteiligungen
- Fahrzeuge und sonstige Gegenstände mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert
- Rückkaufswerte bestimmter Versicherungen
- Forderungen gegenüber Dritten
- Kredite, Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten
Einige Positionen werden regelmäßig außerhalb des Zugewinnausgleichs oder nach besonderen Vorschriften behandelt:
- Hausrat und Haushaltsgegenstände werden grundsätzlich gesondert betrachtet.
- Versorgungs- und Rentenanwartschaften fallen regelmäßig in den Versorgungsausgleich.
- Erbschaften und Schenkungen können als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
- Das Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen wird durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch übertragen. Der gesetzliche Zugewinnausgleich führt grundsätzlich zu einer Geldforderung.
Entscheidend ist daher nicht allein, welcher Vermögenswert vorhanden ist. Ebenso wichtig sind Eigentum, Beteiligungsquoten, Verbindlichkeiten, die maßgeblichen Stichtage und eine nachvollziehbare Bewertung.
Auskunft, Belege und Bewertung
Eine belastbare Berechnung setzt voraus, dass die maßgeblichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig erfasst werden. Ehegatten können unter den Voraussetzungen des § 1379 BGB Auskunft über das für den Zugewinnausgleich relevante Vermögen und die Vorlage von Belegen verlangen.
Bereits nach der Trennung kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Diese Bestandsaufnahme kann helfen, spätere Veränderungen des Vermögens nachzuvollziehen.
Typischerweise können folgende Unterlagen relevant sein:
- Kontoauszüge und Saldenbestätigungen zu den maßgeblichen Stichtagen
- Unterlagen zu Sparverträgen, Depots und sonstigen Kapitalanlagen
- bei Immobilien: Grundbuchauszüge, Darlehensstände und Unterlagen zur Wertermittlung
- bei Verbindlichkeiten: Kreditverträge und Saldenbestätigungen
- bei Versicherungen: Vertragsunterlagen und gegebenenfalls Rückkaufswerte
- bei Unternehmen oder Beteiligungen: Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere Bewertungsunterlagen
- Nachweise über Erbschaften, Schenkungen und die damit verbundenen Verbindlichkeiten
Bei Immobilien, Unternehmen oder anderen schwer zu bewertenden Positionen kann eine fachkundige Bewertung erforderlich werden. Ich unterstütze Sie dabei, die benötigten Auskünfte und Belege zu bestimmen, die Unterlagen sinnvoll zu ordnen und die offenen Bewertungsfragen einzugrenzen.
Vermögensveränderungen während der Trennungszeit
Nicht jede Ausgabe oder Vermögensübertragung während der Trennungszeit wird dem Endvermögen hinzugerechnet. Unter den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB können jedoch bestimmte Vermögensminderungen berücksichtigt werden, etwa bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ob eine Vermögensverfügung darunter fällt, hängt von den konkreten Umständen und den verfügbaren Nachweisen ab. Kontobewegungen und größere Vermögensübertragungen sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fristen und typische Fehler
Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch allein dadurch geregelt, dass die Ehe geschieden wird. Soll er im Scheidungsverbund oder in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden, müssen die verfahrensrechtlichen und zeitlichen Folgen im konkreten Fall geprüft werden.
Für die Ausgleichsforderung gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Beginn dieser Frist richtet sich insbesondere danach, wann der Anspruch entstanden ist und wann Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners bestand oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte bestehen müssen (§ 199 BGB). Die genaue Berechnung sowie mögliche Hemmungs- oder Sonderregelungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fehlerquellen sind:
- unvollständige oder nicht stichtagsbezogene Vermögensangaben
- Verwechslung von Trennungszeitpunkt, Berechnungsstichtag und Entstehung der Ausgleichsforderung
- fehlende Nachweise zum Anfangsvermögen
- nicht dokumentierte Erbschaften oder Schenkungen
- unzureichende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten
- Vermögensbewertungen ohne nachvollziehbare Grundlage
- ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder Beteiligungsquoten
- nicht nachvollziehbare Vermögensbewegungen während der Trennungszeit
Eine frühe Bestandsaufnahme schafft Klarheit darüber, welche Informationen bereits vorliegen, welche Unterlagen noch benötigt werden und welche Punkte rechtzeitig geklärt werden sollten.
Zugewinnausgleich in Rostock – nächster Schritt
Wenn Sie noch am Anfang stehen, finden Sie auf der Seite Scheidung in Rostock eine erste Einordnung zum Scheidungsverfahren und zu den nächsten Schritten.
Für die Prüfung des Zugewinnausgleichs beginnen wir regelmäßig mit einer geordneten Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten waren bei Eintritt in den Güterstand vorhanden? Welche Werte bestanden zum maßgeblichen Berechnungsstichtag? Gab es Erbschaften, Schenkungen oder größere Vermögensveränderungen? Und welche Belege stehen bereits zur Verfügung?
Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt, welche weiteren Informationen benötigt werden und ob eine außergerichtliche Verständigung realistisch erscheint.
Gern kläre ich mit Ihnen die nächsten Schritte und welche Unterlagen für eine erste Prüfung sinnvoll sind.
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