Aktuelles aus dem Familienrecht
Auf dieser Seite finden Sie ausgewählte Entscheidungen aus dem Familienrecht und Hinweise aus der Kanzlei.
Die Zusammenfassungen der gerichtlichen Entscheidungen geben Ihnen einen ersten Überblick. Bitte beachten Sie: Gerichtsentscheidungen betreffen stets den jeweiligen Einzelfall und lassen sich nicht immer auf andere Sachverhalte übertragen.
Hinweise aus der Kanzlei
Derzeit liegen keine besonderen organisatorischen Hinweise vor. Termine finden nach Vereinbarung statt.
Ausgewählte Entscheidungen
Verfestigte Lebensgemeinschaft und nachehelicher Unterhalt
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2024 – 13 UF 191/23
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in dem entschiedenen Einzelfall einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB versagt.
Für die rechtliche Beurteilung genügt nicht jede neue Beziehung. Maßgeblich können unter anderem ein über längere Zeit geführter gemeinsamer Haushalt, das Auftreten als Paar, eine wirtschaftliche Verflechtung, gemeinsame Investitionen und die Dauer der Verbindung sein. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die weitere Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person unter den konkreten Umständen grob unbillig wäre.
Die Entscheidung zeigt, dass es nicht allein auf die Bezeichnung einer Beziehung ankommt. Entscheidend sind die nachweisbaren tatsächlichen Lebensverhältnisse und eine umfassende Würdigung des Einzelfalls.
Amtliche Entscheidung des OLG Brandenburg (externe Seite)
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Elterngeld und Bedürftigkeit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2024 – 13 UF 187/23
Das Verfahren betraf einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB. Das Gericht musste insbesondere prüfen, in welchem Umfang eigenes Einkommen und Elterngeld bei der Ermittlung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen waren.
Für den dort entschiedenen Zeitraum berücksichtigte das Gericht das Elterngeld, soweit es den gesetzlichen Mindestbetrag von 300 Euro überstieg. Ein Unterhaltsanspruch wurde nur für einen begrenzten Zeitraum und in der für diesen Zeitraum errechneten Höhe zugesprochen.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt insbesondere vom konkreten Bedarf, den eigenen Einkünften, der Leistungsfähigkeit der anderen Seite und den persönlichen Betreuungs- und Erwerbsmöglichkeiten ab.
Amtliche Entscheidung des OLG Brandenburg (externe Seite)
Wohngemeinschaft und notwendiger Selbstbehalt beim Kindesunterhalt
BGH, Beschluss vom 20. November 2024 – XII ZB 78/24
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Zusammenleben in einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einer dritten Person für sich genommen keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts beim Kindesunterhalt rechtfertigt.
Das unterscheidet eine gewöhnliche Wohngemeinschaft vom Zusammenleben mit einer Ehegattin, einem Ehegatten oder einer Partnerin beziehungsweise einem Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Ob tatsächlich finanzielle Vorteile oder Einsparungen bestehen, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (externe Seite)
Mitwirkung an der Kündigung der früheren Ehewohnung
AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. März 2021 – 477 F 23297/20 RI
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verpflichtete in dem entschiedenen Fall eine bereits ausgezogene Ehefrau, an der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags mitzuwirken. Der in der Wohnung verbliebene Ehemann wollte das Mietverhältnis nach Ablauf des Trennungsjahres beenden.
Nach Auffassung des Gerichts war der ausgezogenen Ehefrau eine angemessene Übergangszeit einzuräumen. Unter den besonderen Umständen des Falls sah das Gericht spätestens nach Ablauf eines Jahres keinen ausreichenden Grund mehr, die Mitwirkung an der Kündigung zu verweigern.
Die Entscheidung war nach der amtlichen Mitteilung nicht rechtskräftig. Sie begründet keine allgemeine Pflicht zur Mitwirkung nach einem bestimmten Zeitraum. Entscheidend bleiben die mietvertragliche Situation und die Interessen beider Ehegatten im jeweiligen Einzelfall.
Amtliche Mitteilung der hessischen Justiz (externe Seite)
Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach dem Tod eines Ehegatten
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 11 UF 123/24
Das Oberlandesgericht Stuttgart befasste sich mit dem Beginn der Verjährung güterrechtlicher Ansprüche, nachdem der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet worden war und die überlebende Person von der Erbfolge ausgeschlossen war.
Nach der Entscheidung setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährung nicht zwingend die positive Kenntnis voraus, nicht Erbin oder Erbe geworden zu sein. Ausreichen kann auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände. Wann eine solche Unkenntnis vorliegt, ist anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilen.
Bei möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen nach einem Todesfall sollten daher die erbrechtliche und die güterrechtliche Ausgangslage sowie mögliche Fristen frühzeitig geprüft werden.
Amtliche Entscheidung im Landesrecht Baden-Württemberg (externe Seite)
Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung nach der Trennung
BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – XII ZB 28/23
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die ausgezogene Person von der in der Ehewohnung verbliebenen Person eine Vergütung für die alleinige Nutzung verlangen kann.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Wohnvorteil bereits im Rahmen einer Regelung zum Trennungsunterhalt berücksichtigt wurde. Fehlt eine solche Unterhaltsregelung, kann ein möglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt bei der Billigkeitsabwägung zur Nutzungsentschädigung dennoch zu berücksichtigen sein.
Ob eine Nutzungsentschädigung geschuldet wird und in welcher Höhe sie angemessen ist, lässt sich daher nur unter Einbeziehung der Wohn-, Eigentums- und Unterhaltssituation beurteilen.
Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (externe Seite)
Rechtliche Einordnung im persönlichen Fall
Eine Gerichtsentscheidung gibt Orientierung, beantwortet aber nicht automatisch die rechtlichen Fragen eines anderen Falls. Maßgeblich sind insbesondere die vorhandenen Nachweise.
Wenn Sie klären möchten, welche Bedeutung eine Entscheidung für Ihre persönliche Situation haben kann, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.




