Nachehelicher Unterhalt in Rostock
Nachehelicher Unterhalt ist Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung. Er wird nicht automatisch geschuldet, sondern setzt einen gesetzlichen Anspruchsgrund voraus. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach der Scheidung soll grundsätzlich jede geschiedene Person selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Ich prüfe mit Ihnen strukturiert, ob ein Anspruch in Betracht kommt, wie sich seine mögliche Höhe berechnet und ob Gründe für eine Begrenzung, Befristung oder Zurückweisung bestehen. Dabei geht es nicht nur um Zahlen, sondern auch um Kinderbetreuung, Erwerbsmöglichkeiten, gesundheitliche Einschränkungen und die konkrete Lebensgestaltung während der Ehe.
Wann kann nachehelicher Unterhalt entstehen?
Ein Anspruch kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:
- Es besteht ein gesetzlicher Anspruchsgrund, beispielsweise wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Krankheit oder wegen unzureichender eigener Einkünfte.
- Die unterhaltsberechtigte Person kann ihren angemessenen Lebensbedarf nicht vollständig aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen decken.
- Die andere Person ist unter Berücksichtigung ihres eigenen angemessenen Unterhalts und weiterer vorrangiger Verpflichtungen leistungsfähig.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig sind insbesondere die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten, die Betreuungssituation, gesundheitliche Einschränkungen sowie vorhandene Einkünfte und sonstige Verpflichtungen.
Typische Anspruchsgründe im Überblick
Nachehelicher Unterhalt kann insbesondere aus folgenden Gründen in Betracht kommen:
- Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB): Für mindestens drei Jahre nach der Geburt kann wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes ein Unterhaltsanspruch bestehen. Danach kann sich der Anspruch verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, der vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und der während der Ehe vereinbarten Aufgabenverteilung angemessen ist.
- Alter (§ 1571 BGB): Ein Anspruch kann bestehen, wenn wegen des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Dabei sind auch der Zeitpunkt der Scheidung und gegebenenfalls das Ende eines zuvor bestehenden Unterhaltsgrundes zu berücksichtigen.
- Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): Ein Anspruch kann in Betracht kommen, wenn eine Erkrankung oder eine körperliche beziehungsweise geistige Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit verhindert oder einschränkt. Neben dem gesundheitlichen Zustand kann auch der Zeitpunkt seines Eintritts rechtlich bedeutsam sein.
- Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB): Unterhalt kann beansprucht werden, wenn trotz ausreichender und nachweisbarer Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann ein ergänzender Unterhaltsanspruch bestehen.
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB): Ein Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, wenn eine wegen der Ehe nicht aufgenommene oder unterbrochene Ausbildung nachgeholt oder durch eine geeignete Qualifizierung ein ehebedingter Nachteil ausgeglichen werden soll.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB): In besonderen Ausnahmefällen kann aus schwerwiegenden Gründen ein Anspruch bestehen, wenn es grob unbillig wäre, die betroffene Person auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen.
Welcher Anspruchsgrund trägt und für welchen Zeitraum er eingreifen kann, muss anhand der konkreten Lebenssituation geprüft werden. Mehrere Anspruchsgründe können sich zeitlich ablösen oder überschneiden.
Welche Erwerbstätigkeit kann erwartet werden?
Nach der Scheidung besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Was angemessen ist, richtet sich nicht allein nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Zu berücksichtigen sind insbesondere Ausbildung, Fähigkeiten, frühere Erwerbstätigkeit, Lebensalter, Gesundheitszustand und die während der Ehe gelebten Verhältnisse.
Ein sogenanntes fiktives Einkommen darf nicht allein deshalb angesetzt werden, weil tatsächlich kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird. Es muss auch realistisch möglich sein, bei ausreichenden und zumutbaren Bemühungen eine entsprechende Tätigkeit zu finden und das angenommene Einkommen zu erzielen.
Deshalb ist eine genaue Betrachtung wichtig: Welche Tätigkeit ist zumutbar, welche Arbeitszeiten sind mit der Betreuung vereinbar und welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen?
Wie wird die Höhe berechnet?
Für die Berechnung gibt es keine pauschale Summe, die auf jeden Fall übertragbar wäre. Ausgangspunkt sind die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Seiten.
Je nach Fall werden insbesondere berücksichtigt:
- Erwerbseinkommen, selbstständige Einkünfte und sonstige Einnahmen,
- unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge,
- eigenes Einkommen und gegebenenfalls realistisch erzielbare Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person,
- vorrangige Unterhaltspflichten, insbesondere gegenüber Kindern,
- die Leistungsfähigkeit und der angemessene eigene Unterhalt der zahlungspflichtigen Person,
- besondere Belastungen oder sonstige Umstände des Einzelfalls.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen können bei der Berechnung eine Orientierung geben. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des konkreten Falls.
Ich bereite die Berechnung für Sie nachvollziehbar auf: Welche Zahlen sind belegt, welche Positionen sind streitig und welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen beeinflussen das Ergebnis?
Dauer, Herabsetzung und Befristung
Nachehelicher Unterhalt wird nicht zwingend dauerhaft geschuldet. Nach § 1578b BGB kann ein Anspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder beides miteinander verbunden werden, wenn eine unbegrenzte Fortzahlung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig wäre.
Bei dieser Prüfung spielen insbesondere sogenannte ehebedingte Nachteile eine Rolle. Gemeint sind Nachteile bei den Möglichkeiten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, die beispielsweise durch Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder die konkrete Aufgabenverteilung während der Ehe entstanden sind.
Praktisch bedeutsam sind unter anderem folgende Fragen:
- Bestehen fortwirkende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, die auf der Gestaltung der Ehe beruhen?
- Wie lange dauerte die Ehe und wie waren Erwerbstätigkeit, Haushalt und Kinderbetreuung verteilt?
- Welche Übergangszeit ist für einen beruflichen Wiedereinstieg oder eine Qualifizierung angemessen?
- Welche Betreuungs- oder Gesundheitsfaktoren bestehen weiterhin?
Ob und in welchem Umfang eine Begrenzung möglich ist, lässt sich daher nicht anhand einer festen Ehedauer oder einer einfachen Formel beantworten.
Weitere Gründe für eine Begrenzung oder Versagung
Auch wenn die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs zunächst erfüllt sind, kann der Anspruch nach § 1579 BGB in besonderen Fällen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass eine weitere Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Belange gemeinschaftlicher Kinder grob unbillig wäre.
Diese Vorschrift betrifft besondere Ausnahmefälle. Ob ein solcher Fall vorliegt, erfordert eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts und der beiderseitigen Interessen.
Auskunft und rechtzeitige Geltendmachung
Für eine verlässliche Berechnung müssen die maßgeblichen Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensverhältnisse offengelegt werden. Geschiedene Ehepartner sind einander unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunft verpflichtet.
Unterhalt für zurückliegende Zeiträume kann grundsätzlich nicht unbegrenzt nachgefordert werden. Deshalb sollte früh geprüft werden, ob ein Anspruch durch eine konkrete Zahlungsaufforderung, ein Auskunftsverlangen, die Herbeiführung des Verzugs oder ein gerichtliches Verfahren gesichert werden muss.
Auch wer sich gegen eine Forderung verteidigen möchte, sollte Schreiben und gesetzte Fristen nicht unbeachtet lassen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, die notwendigen Informationen zusammenzustellen und rechtzeitig zu reagieren.
Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt
Ehepartner können Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen. Solche Regelungen können beispielsweise die Höhe, Dauer oder spätere Anpassung des Unterhalts betreffen. Die gesetzlichen Wirksamkeitsgrenzen und die erforderliche Form müssen dabei beachtet werden.
Wird eine Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen, ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Möglich ist auch eine Vereinbarung, die in einem gerichtlichen Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Form protokolliert wird.
Weitere Informationen zu vertraglichen Regelungen finden Sie unter Ehevertrag in Rostock.
Welche Unterlagen sind sinnvoll?
Für eine erste Einordnung reichen häufig einige zentrale Angaben. Für eine genauere Prüfung können insbesondere hilfreich sein:
- Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Informationen zum aktuellen Stand des Scheidungsverfahrens,
- bei abhängig Beschäftigten insbesondere die aktuellen Einkommensnachweise und der letzte Steuerbescheid,
- bei selbstständiger Tätigkeit insbesondere Steuerunterlagen, Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen mehrerer Jahre, soweit vorhanden,
- Nachweise über weitere Einkünfte sowie unterhaltsrechtlich relevante Belastungen,
- Unterlagen zur Betreuungssituation, beispielsweise zu Kita, Schule, Hort oder bestehenden Betreuungs- und Umgangsregelungen,
- bei gesundheitlichen Einschränkungen die hierfür erforderlichen ärztlichen oder sonstigen geeigneten Nachweise,
- bei Erwerbslosigkeit Unterlagen zu Bewerbungsbemühungen, beruflicher Qualifikation und bisherigen Tätigkeiten,
- wenn vorhanden: Ehevertrag, Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Nicht jedes Dokument wird in jedem Fall benötigt. Wir klären gemeinsam, welche Unterlagen für Ihre konkrete Situation wirklich relevant sind und was gegebenenfalls später nachgereicht werden kann.
Nachehelicher Unterhalt in Rostock – nächster Schritt
In einem ersten Gespräch klären wir, welcher Anspruchsgrund in Betracht kommt, welche Angaben für eine Berechnung benötigt werden und ob Fragen der Befristung, Begrenzung oder Zurückweisung eine Rolle spielen.
Danach wissen Sie, welche Punkte zeitnah geklärt werden sollten, welche Unterlagen sinnvoll sind und ob zunächst eine außergerichtliche Lösung angestrebt oder ein gerichtliches Verfahren vorbereitet werden sollte.
Termine nach Vereinbarung.




