Nachehelicher Unterhalt in Rostock
Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung. Er wird nicht automatisch geschuldet, sondern setzt einen gesetzlichen Anspruchsgrund voraus. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach der Scheidung soll grundsätzlich jede geschiedene Person selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Ich prüfe mit Ihnen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch in Betracht kommt sowie ob Gründe für eine Begrenzung, Befristung oder Zurückweisung bestehen. Dabei spielen unter anderem die Einkünfte, Erwerbsmöglichkeiten, Kinderbetreuung, gesundheitliche Einschränkungen und die konkrete Lebensgestaltung während der Ehe eine Rolle.
Wann kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen?
Ein Anspruch kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn mehrere Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein gesetzlicher Anspruchsgrund, beispielsweise wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Krankheit oder wegen unzureichender eigener Einkünfte.
- Die unterhaltsberechtigte Person kann ihren angemessenen Lebensbedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen decken.
- Der andere geschiedene Ehegatte ist unter Berücksichtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts und weiterer zu berücksichtigender Zahlungsverpflichtungen leistungsfähig für die Unterhaltszahlungen.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Typische Anspruchsgründe im Überblick
Nachehelicher Unterhalt kann insbesondere aus folgenden Gründen in Betracht kommen:
- Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB): Für mindestens drei Jahre nach der Geburt kann wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes ein Unterhaltsanspruch bestehen. In zeitlicher Hinsicht kann sich der Anspruch verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Kindes sowie der vorhandenen Betreuungs- und Erwerbsmöglichkeiten angemessen ist.
- Alter (§ 1571 BGB): Ein Anspruch kann bestehen, wenn wegen des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
- Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): Ein Anspruch kann in Betracht kommen, wenn eine Erkrankung oder eine körperliche beziehungsweise geistige Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit verhindert oder einschränkt.
- Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB): Unterhalt kann beansprucht werden, wenn trotz ausreichender und nachweisbarer Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann ein ergänzender Unterhaltsanspruch bestehen.
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB): Ein Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, wenn eine wegen der Ehe nicht aufgenommene oder unterbrochene Ausbildung nachgeholt wird.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB): In besonderen Ausnahmefällen kann aus schwerwiegenden Gründen ein Anspruch bestehen, wenn es grob unbillig wäre, die betroffene Person auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen.
Welcher Anspruchsgrund in Betracht kommt und für welchen Zeitraum er eingreifen kann, muss anhand der konkreten Lebenssituation geprüft werden. Mehrere Anspruchsgründe können sich zeitlich ablösen oder überschneiden.
Welche Erwerbstätigkeit kann erwartet werden?
Nach der Scheidung besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Was angemessen ist, richtet sich nicht allein nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ausbildung, die eigenen Fähigkeiten, die frühere Erwerbstätigkeit, das Lebensalter, der Gesundheitszustand und die während der Ehe gelebten Verhältnisse.
Kommt die unterhaltsberechtigte Person dieser Erwerbsobliegenheit nicht in zumutbarem Umfang nach, kann bei der Unterhaltsberechnung unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes fiktives Einkommen berücksichtigt werden.
Ein solches fiktives Einkommen darf jedoch nicht allein deshalb angesetzt werden, weil tatsächlich kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird. Es muss auch realistisch möglich sein, bei ausreichenden und zumutbaren Bemühungen eine entsprechende Tätigkeit zu finden und das angenommene Einkommen zu erzielen.
Deshalb ist eine genaue Betrachtung wichtig: Welche Tätigkeit ist zumutbar, welche Arbeitszeiten sind beispielsweise mit der Betreuung eines Kindes vereinbar und welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen?
Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?
Die Höhe des Unterhalts lässt sich nicht pauschal bestimmen. Ausgangspunkt der individuellen Berechnung sind die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider geschiedenen Ehepartner.
Je nach Konstellation werden insbesondere berücksichtigt:
- das Erwerbseinkommen und die sonstigen Einnahmen,
- die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge,
- vorrangige Unterhaltspflichten, insbesondere gegenüber Kindern,
- besondere Belastungen oder sonstige Umstände des Einzelfalls.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien können bei der Berechnung eine Orientierung geben. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Ich erläutere Ihnen verständlich, wie sich die Höhe des Unterhalts errechnet: Welche Einkünfte und Ausgaben werden berücksichtigt? Welche Abzüge sind gegebenenfalls streitig? Und welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen wirken sich auf das Ergebnis aus?
Dauer, Herabsetzung und Befristung
Der nacheheliche Unterhalt wird nicht zwingend dauerhaft geschuldet. Nach § 1578b BGB kann ein Anspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder beides miteinander verbunden werden, wenn eine unbegrenzte Fortzahlung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig wäre.
Bei dieser Prüfung spielen insbesondere sogenannte ehebedingte Nachteile eine Rolle. Gemeint sind Nachteile bei den Möglichkeiten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, die beispielsweise durch Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder die konkrete Aufgabenverteilung während der Ehe entstanden sind.
Praktisch bedeutsam sind unter anderem folgende Fragen:
- Bestehen fortwirkende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, die auf der Gestaltung der Ehe beruhen?
- Wie lange dauerte die Ehe und wie waren Erwerbstätigkeit, Haushalt und Kinderbetreuung verteilt?
- Welche Übergangszeit ist für einen beruflichen Wiedereinstieg oder eine Qualifizierung angemessen?
- Welche Betreuungs- oder Gesundheitsfaktoren bestehen weiterhin?
Ob und in welchem Umfang eine Begrenzung möglich ist, lässt sich daher nicht anhand einer festen Ehedauer oder einer einfachen Formel beantworten.
Weitere Gründe für eine Begrenzung oder Versagung
Auch wenn die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs zunächst erfüllt sind, kann der Anspruch nach § 1579 BGB in besonderen Fällen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass einer der dort genannten Gründe vorliegt und die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person deshalb grob unbillig wäre. Dabei müssen die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes gewahrt bleiben, das der unterhaltsberechtigten Person zur Pflege oder Erziehung anvertraut ist.
Diese Vorschrift greift nur in Ausnahmefällen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand des konkreten Sachverhalts und unter Abwägung der Interessen beider geschiedener Ehepartner geprüft werden.
Auskunft und rechtzeitige Geltendmachung
Für eine Berechnung müssen die maßgeblichen Einkommens- und gegebenenfalls Vermögensverhältnisse bekannt sein. Geschiedene Ehepartner sind einander gesetzlich auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet.
Ein solches Auskunftsverlangen dient nicht nur der Berechnung, sondern kann auch dafür entscheidend sein, ob Unterhalt für vergangene Monate verlangt werden kann.
Unterhalt für vergangene Monate kann grundsätzlich erst ab dem Monat verlangt werden, in dem die unterhaltspflichtige Person zur Auskunft aufgefordert, wirksam in Verzug gesetzt oder ihr ein gerichtlicher Antrag auf Unterhalt zugestellt wurde.
Wer Unterhalt verlangt, sollte frühzeitig klären, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht und welche Schritte erforderlich sind, um ihn für die Zukunft und gegebenenfalls auch für vergangene Monate geltend zu machen.
Wer dagegen zur Zahlung aufgefordert wird, sollte entsprechende Schreiben und gesetzte Fristen ernst nehmen und frühzeitig prüfen lassen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht und, wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum. So bleibt genügend Zeit, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und rechtzeitig zu reagieren.
Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt
Ehepartner können Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen. Diese Regelungen können beispielsweise die Höhe, Dauer oder spätere Anpassung des Unterhalts betreffen. Die gesetzlichen Grenzen und die erforderliche Form müssen dabei beachtet werden.
Wird eine Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen, ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Möglich ist auch eine Vereinbarung, die in einem gerichtlichen Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Form protokolliert wird.
Weitere Informationen zu vertraglichen Regelungen finden Sie unter Ehevertrag in Rostock.
Welche Unterlagen sind sinnvoll?
Für eine erste Einordnung reichen häufig einige zentrale Angaben. Für eine genauere Prüfung können insbesondere hilfreich sein:
- Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Informationen zum aktuellen Stand des Scheidungsverfahrens,
- bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere die aktuellen Einkommensnachweise und der letzte Steuerbescheid,
- bei Selbstständigen insbesondere Steuerunterlagen, Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen mehrerer Jahre, soweit vorhanden,
- Nachweise über weitere Einkünfte und unterhaltsrechtlich relevante Belastungen,
- bei gesundheitlichen Einschränkungen ärztliche oder sonstige geeignete Nachweise,
- bei Erwerbslosigkeit Unterlagen zu Bewerbungsbemühungen, beruflicher Qualifikation und bisherigen Tätigkeiten,
- wenn vorhanden: Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Nicht alle Unterlagen werden in jedem Fall benötigt. Wir klären gemeinsam, welche davon für Ihre konkrete Situation tatsächlich relevant sind.
Nachehelicher Unterhalt in Rostock – nächster Schritt
Im ersten Gespräch klären wir, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht kommt, worauf er gestützt werden kann, welche Angaben für die Berechnung benötigt werden und ob eine Befristung oder Begrenzung eine Rolle spielt.
Auf dieser Grundlage besprechen wir das weitere Vorgehen. In der Regel wird zunächst eine außergerichtliche Lösung angestrebt. Erst wenn dies nicht gelingt oder im konkreten Fall nicht sinnvoll ist, kommt ein gerichtliches Verfahren in Betracht.
Für ein erstes Gespräch vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0381 383 281 39.




