Scheidung in Rostock
Eine Scheidung ist ein großer Schritt: organisatorisch, finanziell und emotional. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen in Rostock und deutschlandweit beratend und vertretend zur Seite und begleite Sie durch das Scheidungsverfahren.
Was bedeutet eine „Scheidung“ rechtlich?
Eine Ehe wird in Deutschland auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch eine gerichtliche Entscheidung, einem sogenannten Beschluss, geschieden (§ 1564 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB). Dies ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt die andere Seite der Scheidung zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Stimmt ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zu, ist eine Scheidung trotzdem möglich, wenn das Scheitern der Ehe aufgrund konkreter Umstände durch das Gericht festgestellt werden kann. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren wird das Scheitern der Ehe unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Die Scheidung kann dann auch gegen den Willen des anderen Ehepartners ausgesprochen werden.
Vor Ablauf des Trennungsjahres kommt eine Scheidung, eine sogenannte Härtefallscheidung, nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss immer anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.
Ein Getrenntleben setzt nicht zwingend zwei verschiedene Wohnungen voraus. Ehegatten können auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Entscheidend ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt (§ 1567 BGB).
Brauche ich für eine Scheidung zwingend eine Anwältin?
Für die Einreichung des Scheidungsantrags besteht Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag kann daher nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 114 FamFG).
Das bedeutet jedoch nicht, dass beide Ehegatten in jedem Fall jeweils eine eigene anwaltliche Vertretung benötigen:
- Die antragstellende Seite muss anwaltlich vertreten sein.
- Der andere Ehepartner kann der Scheidung ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen, solange keine eigenen Anträge gestellt werden, für die eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.
- Sollen eigene Anträge in dem Verfahren gestellt werden, ist zu prüfen, ob eine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich oder sinnvoll ist.
Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es rechtlich nicht. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt vertritt immer nur die Interessen des jeweils eigenen Mandanten. Gerade bei unterschiedlichen Interessen, Kindern, Immobilien oder größeren Vermögenswerten kann eine frühzeitige eigene Beratung wichtig sein.
Typischer Ablauf einer Scheidung
1. Klärung der Ausgangslage und Vorbereitung der Unterlagen
Im ersten Gespräch ordnen wir die wesentlichen Punkte ein. Dazu gehören insbesondere das Trennungsdatum, gemeinsame Kinder, die aktuelle Betreuungssituation, Einkommen und Vermögen sowie bereits erkennbare Konfliktthemen.
Welche Unterlagen werden für die Scheidung benötigt?
Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Häufig werden zunächst benötigt:
- Schriftliche Verfahrensvollmacht
- Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- soweit vorhanden: Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, Ehevertrag, sonstige Vereinbarungen zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen, z. B. Vereinbarungen über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände
- vollständige Namen und aktuelle Anschriften beider Ehegatten
- Einkommensunterlagen zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation
- Nachweise einer betrieblichen oder privaten Altersversicherung
Zur Regelung des Versorgungsausgleichs ist ein gesonderter Fragebogen erforderlich, der jedoch nicht zwingend mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden muss. Für eine beschleunigte Abwicklung empfiehlt es sich jedoch, diesen Fragebogen so früh wie möglich bei Gericht einzureichen.
2. Einreichung des Scheidungsantrags
Der Scheidungsantrag wird beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 122 FamFG. In der Regel stellt das Gericht den Scheidungsantrag erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses dem anderen Ehegatten zu.
3. Versorgungsausgleich
Im Scheidungsverfahren wird regelmäßig auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte geprüft und nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen. Dazu werden durch das Gericht die entsprechenden Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Auch wirksame Vereinbarungen der Ehegatten oder andere gesetzliche Ausnahmen können Einfluss darauf haben, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
4. Scheidungstermin und Beschluss
Wenn die erforderlichen Auskünfte vorliegen und die Scheidungssache sowie die im Verbund zu entscheidenden Folgesachen entscheidungsreif sind, bestimmt das Familiengericht einen Termin. Die Ehegatten werden grundsätzlich persönlich angehört. Anschließend entscheidet das Gericht über die Scheidung und die im Verbund entscheidungsreifen Folgesachen. In der Regel wird der Beschluss über die Ehescheidung nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist rechtskräftig.
Was kostet eine Ehescheidung?
In einem Scheidungsverfahren entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Diese hängen insbesondere vom Verfahrenswert ab. Zur Bestimmung des Verfahrenswertes berücksichtigt das Gericht die Umstände des Einzelfalls, vor allem das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten (§ 43 FamGKG). Der Versorgungsausgleich und weitere Folgesachen beeinflussen den Verfahrenswert zusätzlich.
Eine genaue Kostenberechnung ist deshalb regelmäßig erst möglich, wenn die wesentlichen wirtschaftlichen Angaben und die tatsächlich zu behandelnden Themen bekannt sind. Im Erstgespräch kann ich Ihnen eine erste Einordnung geben und erläutern, welche weiteren Kosten im Verlauf entstehen können. Abschließend legt das Gericht am Ende des Verfahrens den Verfahrenswert fest.
Welche Themen können mit der Scheidung verbunden sein?
Viele Fragen drehen sich nicht um die Scheidung selbst, sondern um die Trennung und ihre Folgen. Häufig geht es um:
- Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt
- elterliche Sorge, Umgang, Betreuung und Kommunikation bei gemeinsamen Kindern
- Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und sonstige Vermögensfragen
- die weitere Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände
- Kosten, Verfahrensstrategie und zeitlicher Ablauf
Welche Themen sofort geklärt werden müssen und welche in Ruhe vorbereitet werden können, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Eine frühe Strukturierung hilft dabei, den Fokus richtig zu setzen.
Was ich für Sie tue
Ich begleite Sie von der Erstberatung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Sie erhalten:
- eine klare, verständliche und ehrliche Einordnung Ihrer Situation sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten
- eine klare Abstimmung
- eine transparente und verständliche Kommunikation
- eine strukturierte und präzise Vorbereitung der notwendigen Verfahrensschritte
- eine fachkundige, engagierte und lösungsorientierte anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren und, soweit beauftragt, bei weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten
Sie haben einen Scheidungsantrag erhalten oder möchten selbst die Scheidung einreichen?
Nehmen Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
In einem ersten Gespräch klären wir, wo Sie stehen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Sie erreichen die Kanzlei unter 0381 383 281 39 oder über das Kontaktformular.




