Kosten in Familiensachen realistisch einordnen
Viele Mandantinnen und Mandanten möchten vorab wissen, welche Kosten bei einer Scheidung oder bei der Bearbeitung weiterer familienrechtlicher Angelegenheiten entstehen können. Das ist verständlich. Die individuelle Berechnung der Kosten erfolgt anhand des konkreten rechtlichen Gegenstands und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf dieser Seite erhalten Sie eine erste Orientierung. Im Erstgespräch klären wir, welche Kostenregelungen für Ihr Anliegen gelten, welche weiteren Ausgaben entstehen können und ob eine außergerichtliche Lösung in Betracht kommt.
Wovon hängen die Kosten ab?
Für die Höhe der Kosten können insbesondere folgende Punkte maßgeblich sein:
- ob zunächst nur eine Beratung oder auch eine außergerichtliche Vertretung gewünscht wird,
- ob ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird,
- welches familienrechtliche Thema betroffen ist,
- welcher Gegenstands- oder Verfahrenswert anzusetzen ist,
- ob neben der Scheidung weitere Angelegenheiten wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Kindschaftssachen geregelt werden sollen,
- ob besondere Ausgaben entstehen, beispielsweise für notarielle Beurkundungen oder Gutachten.
Beratung und außergerichtliche Vertretung
Bei einer Beratung erhalten Sie eine rechtliche Einordnung Ihrer Situation und eine Einschätzung der möglichen nächsten Schritte. Die Vergütung für eine reine Beratung kann durch eine Vergütungsvereinbarung geregelt werden. Ohne eine solche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Für eine Erstberatung erlaube ich mir, 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (19 %) zu berechnen. Zu dieser Gebühr können gegebenenfalls zusätzliche Kosten, wie für Kopien und Porto, hinzukommen. Eine telefonische Anfrage zur Klärung der Erfolgsaussichten eines geplanten Rechtsstreits zählt ebenfalls als Erstberatung.
Da viele Anliegen komplex sind und erst nach einer gründlichen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung vollständig beurteilt werden können, bietet die Erstberatung jedoch nicht die Möglichkeit einer schnellen und vollständigen Lösung. Darüber hinaus umfasst das Erstberatungsgespräch nicht das Erstellen von Schriftstücken oder die Kommunikation mit dem Gegner oder dessen Rechtsanwalt.
Bei einer außergerichtlichen Vertretung richtet sich die Vergütung je nach Auftrag nach den gesetzlichen Gebühren oder nach einer zuvor getroffenen Vergütungsvereinbarung. Vor der Beauftragung wird die Art der Vergütung mit Ihnen besprochen und festgelegt.
Eine außergerichtliche Vertretung kann auch in einer Einigung münden. Sie kann Belastungen und Aufwand vermeiden und zur Befriedung beitragen. Ob sie erreichbar und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt jedoch von der rechtlichen Ausgangslage und der Mitwirkung der Beteiligten ab.
Gerichtliche Verfahren
In einem gerichtlichen Familienverfahren entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Deren Höhe richtet sich in der Regel nach dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert und den gesetzlichen Gebührentabellen. Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, der als Gebühr zu zahlen ist, sondern die Berechnungsgrundlage für die Gebühren.
Wie die Kosten zwischen den Beteiligten verteilt werden, lässt sich nicht für sämtliche Familiensachen einheitlich beantworten. Bei einer Scheidung werden die Kosten der Scheidung und der im Verbund entschiedenen Folgesachen in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet regelmäßig, dass jede Seite ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Abweichungen sind je nach Verfahrensverlauf, Vereinbarung und gerichtlicher Entscheidung möglich.
Für selbstständige Verfahren wie Unterhalts-, Güter-, Sorge- oder Umgangsverfahren können andere Regelungen gelten. Das einfache Prinzip „Wer verliert, zahlt alles“ gilt daher nicht zwingend.
Verfahrenswert der Scheidung
Den Verfahrenswert einer Scheidung bestimmt das Familiengericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei werden insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten berücksichtigt. Für die Einkommensverhältnisse wird grundsätzlich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Bei vermögenden Ehegatten kann auch das Vermögen anteilig in die Berechnung des Verfahrenswertes einbezogen werden.
Weitere Verfahrensgegenstände und Folgesachen erhöhen den Gesamtverfahrenswert. Auch der Versorgungsausgleich wird bei der Wertfestsetzung berücksichtigt. Eine konkrete Kostenberechnung ist deshalb erst möglich, wenn die maßgeblichen Angaben bekannt sind.
Einen Überblick über das Scheidungsverfahren finden Sie unter Scheidung in Rostock.
Rechtsschutzversicherung
Ob eine Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und dem konkreten Anliegen. Familienrechtliche Angelegenheiten sind nicht in jedem Tarif versichert. Teilweise besteht nur Versicherungsschutz für eine anwaltliche Erstberatung.
Eine Deckungszusage sollte deshalb möglichst vor weitergehenden kostenpflichtigen Tätigkeiten eingeholt werden. Auch bei bestehendem Versicherungsschutz können Selbstbeteiligungen oder nicht versicherte Kosten verbleiben.
Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie die Kosten einer außergerichtlichen Beratung oder Vertretung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, beim für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
Die gesetzlichen Vorgaben legen fest, unter welchen Bedingungen diese Hilfe gewährt wird. Hat Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg und liegen Ihr Einkommen und Vermögen unter einem bestimmten Schwellenwert, können Sie Beratungshilfe erhalten. Die Beratungshilfe umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt sowie die außergerichtliche Regelung Ihrer Anliegen.
Für ein gerichtliches Familienverfahren kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Bewilligung hängt ebenso von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie von den gesetzlichen Voraussetzungen des beabsichtigten Verfahrens ab. Das Gericht kann Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligen.
Eine Bewilligung bedeutet nicht in jeder Konstellation, dass keinerlei eigenes Kostenrisiko verbleibt. Welche Unterlagen benötigt werden und welche Folgen eine Bewilligung hat, klären wir anhand Ihrer konkreten Situation.
Wie Sie den Aufwand überschaubar halten können:
Hilfreich ist es, Ziele und Prioritäten früh zu klären, erforderliche Unterlagen geordnet zusammenzustellen und zwischen dringenden und später zu regelnden Fragen zu unterscheiden.
Wo eine außergerichtliche Einigung sinnvoll und erreichbar erscheint, kann sie sorgfältig vorbereitet werden. Ist eine gerichtliche Klärung erforderlich, sollte sie auf die tatsächlich entscheidenden Punkte konzentriert werden. Welche Vorgehensweise angemessen ist, hängt von der rechtlichen Lage und dem Verhalten der Beteiligten ab.
Gern berate ich Sie vorab auf Ihren Wunsch über die entstehenden Kosten Ihres Rechtsstreits.
Termine erfolgen nach Vereinbarung.




