Impressum | Datenschutz

– Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern für ihr Kind in personeller als auch finanzieller Hinsicht zu sorgen. Dabei können die Eltern entweder gemeinsam oder aber auch ein Elternteil allein Träger der elterlichen Sorge (umgangssprachlich Sorgerecht) sein.

Eltern die miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Auf Antrag eines oder sogar beider Elternteile sowie von Amts wegen kann eine anderweitige Entscheidung getroffen werden.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht zunächst der Mutter grundsätzlich allein die elterliche Sorge zu. Die elterliche Sorge erhalten beide Elternteile dann durch eine Heirat oder durch die Abgabe einer förmlichen „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“. Diese kann bei einem Notar oder kostenfrei beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden.

Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, bleibt es auch für den Fall einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge.

Von Amts wegen oder auf einen Antrag beim Familiengericht kann die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) auf einen Elternteil übertragen werden, es sei denn, das gemeinsame Sorgerecht widerspricht dem Wohl des Kindes. Väter können auch gegen den Willen der Mutter das alleinige Sorgerecht beantragen.

Das Wohl eines gemeinsamen Kindes sollte auch im Falle einer Trennung oder Scheidung immer im Vordergrund stehen. Um Konflikte bei der Regelung der elterlichen Sorge zu minimieren, ist es daher ratsam, die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

zurück