– Sorgerecht
Die elterliche Sorge (umgangssprachlich Sorgerecht) umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen – in persönlicher als auch finanzieller Hinsicht. Diese Verantwortung kann entweder gemeinschaftlich oder allein durch einen Elternteil ausgeübt werden.
Bei verheirateten Eltern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei beiden Elternteilen gemeinsam. Eine abweichende Regelung kann jedoch auf Antrag eines oder beider Elternteile oder von Amts wegen getroffen werden.
Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche zunächst allein der Mutter zu. Beide Eltern können jedoch das Sorgerecht erlangen – entweder durch Eheschließung oder durch die Abgabe einer sogenannten „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen gemeinsamen Sorge“. Diese Erklärung kann kostenfrei beim Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar abgegeben werden.
Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, bleibt es auch für den Fall einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge.
Auch bei Trennung oder Scheidung bleibt grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Eine abweichende Entscheidung, beispielsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen getroffen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Auch Väter können in bestimmten Fällen das alleinige Sorgerecht beantragen, selbst gegen den Willen der Mutter.
Da das Kindeswohl bei allen Entscheidungen im Mittelpunkt steht, ist es oft sinnvoll, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dazu beitragen, Konflikte zu entschärfen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
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