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Kosten

Rechtsschutzversicherung

Die Voraussetzung der Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist eine sogenannte Deckungszusage. Mit dieser erklärt die Versicherung, dass sie alle anfallenden Kosten Ihres Rechtsstreits einschließlich der Gerichtskosten trägt.
 Sollten Sie nicht bereits selbst tätig geworden sein, nehme ich gerne kostenfrei Kontakt mit Ihrer Rechtschutzversicherung auf und kläre, ob diese in Ihrem Fall die Kosten übernimmt. Bitte bringen Sie dazu unbedingt Ihre Versicherungspolice und die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB) mit.

Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnen, entscheiden Sie, ob Sie mir das Mandat dennoch erteilen möchten. Sollte dies nicht der Fall, entstehen Ihnen gegebenenfalls allein die Gebühren einer rechtsanwaltlichen Erstberatung.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Um nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten zu müssen, gewährt der Staat bei fehlenden finanziellen Mitteln unter bestimmten Voraussetzungen Hilfeleistungen.
Für eine außergerichtliche Beratung und das gerichtliche Verfahren können beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen diese finanziellen Hilfen gewährt werden. Hat Ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg und liegt Ihr Einkommen und Vermögen unter einem bestimmten Schwellenwert, so erhalten Sie Beratungs- oder/und Prozesskostenhilfe.

Die Beratungshilfe umfasst dabei die Beratung und Vertretung durch den Rechtsanwalt sowie die außergerichtliche Regelung Ihrer Anliegen.

Für den Fall, dass Sie Klage vor Gericht erheben, übernimmt die Prozesskostenhilfe die Kosten und Gebühren des Rechtsstreits. Wenn Ihre finanzielle Situation es erlaubt, wird die Prozesskostenhilfe als Ratenzahlung gewährt. Ansonsten werden Sie davon ganz entbunden. Gerne berate ich Sie, ob eine solche Hilfe für Sie in Frage kommt.

Erstberatung

Das Gesetz sieht vor, dass für die rechtliche Beratung ein Honorar zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt vereinbart wird. Für eine Erstberatung erlaube ich mir 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (19 %) zu berechnen. Zu dieser Gebühr können zusätzliche Kosten für etwa Kopien und Porto hinzukommen.

Das Ziel der Erstberatung ist eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens. Sie sollen in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen möchten oder nicht.

Auch eine telefonische Anfrage, um die möglichen Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigen Rechtsstreites zu erfragen, gilt dabei als Erstberatung.

Da viele Anliegen umfangreich sind und erst nach einer genauen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung vollständig beurteilt werden können, dient eine Erstberatung jedoch nicht dazu, Ihnen eine schnelle und vollständige Lösung Ihres Anliegens zu bieten. Darüber hinaus umfasst das Erstberatungsgespräch nicht das Erstellen von Schreiben sowie das Führen von Telefongesprächen mit dem Gegner oder dessen Rechtsanwalt.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.

Gebühren für die außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung betrifft alle Angelegenheiten, die nichts mit einem Gerichtsverfahren zu tun haben. Beispielhaft sei hier die Kontaktaufnahme mit dem Gegner oder seinem Anwalt genannt.

Entschließen Sie sich dazu, den Auftrag für die außergerichtliche Vertretung zu erteilen, berechnet sich die rechtsanwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Gegenstandswert. In der Regel fallen hier die sogenannte Geschäftsgebühr und ggf. eine Einigungsgebühr an.

Durchaus üblich ist ebenfalls die Abrechnung auf Basis eines Pauschal- oder Stundenhonorars.

Bei einem Pauschalhonorar erfolgt die Einigung auf einen festen Preis für die gesamte anwaltliche Beratung. Beim Stundenhonorar dagegen wird nach tatsächlichem Zeitaufwand zum einem festen Stundensatz abgerechnet.

Gebühren für die Vertretung vor Gericht

Die Vergütung des Rechtsanwalts für die Vertretung vor Gericht bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder ebenfalls auf Grundlage einer Honorarvereinbarung.

Alle Vergütungsvarianten verstehen sich zuzüglich Auslagen (z.B. Kopien, Porto etc.) sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

Gern berate ich sie vorab auf Ihren Wunsch über die entstehenden Kosten Ihres Rechtsstreits.