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News

  • Osterferien – Eingeschränkte Erreichbarkeit

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

vom 22. bis 25. April 2025 ist die Kanzlei in Rostock nur eingeschränkt besetzt. In dringenden Angelegenheiten können Sie mir gerne eine Nachricht per E-Mail hinterlassen – ich melde mich so bald wie möglich zurück. Ab dem 28. April 2025 bin ich dann wieder wie gewohnt für Sie da.

Ich wünsche Ihnen erholsame Osterfeiertage und danke herzlich für Ihr Verständnis!

Herzliche Grüße

Ihre Rechtsanwältin Kristin Milhahn

  • Sofortiger Verjährungsbeginn bei Güterstandsende: OLG Stuttgart schafft Rechtssicherheit für Zugewinnausgleich

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte am 10.02.2025 (Az. 11 UF 123/24) klar: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich beginnt unmittelbar mit der Beendigung des Güterstands – selbst wenn die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass sie vom Erbrecht ausgeschlossen sind. Grob fahrlässige Unkenntnis schützt nicht vor Fristablauf.

Nach § 1371 Abs. 2 BGB entstehen beim Tod eines Ehepartners Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich. Bisher gab es Streit darüber, ob die Verjährung erst mit der Kenntnis der fehlenden Erbenstellung beginnt (z. B. nach Testamentseröffnung). Das Gericht verwies auf den Wortlaut des Gesetzes: Die Frist startet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, unabhängig vom Wissen um die erbrechtliche Situation.

Stirbt ein Ehepartner, endet der Güterstand automatisch. Selbst wenn der Überlebende erst Monate später erfährt, dass er durch ein Testament enterbt wurde, läuft die Verjährungsfrist bereits ab dem Todestag. Ein grob fahrlässiger Irrtum über die eigene Erbenstellung (etwa durch Unterlassen der Testamentsabfrage) schützt nicht vor Fristablauf. Betroffene müssen daher unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis aktiv werden, um Ansprüche nicht unwiderruflich zu verlieren.

Rechtliche Schritte sollten sofort nach Ereignissen wie Scheidung oder Erbfall eingeleitet werden. Ein Abwarten auf Klarheit im Erbverfahren ist riskant.

Haben Sie Fragen dazu? Ihre Fachanwältin für Familienrecht berät Sie gerne!

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2025 – 11 UF 123/24

  • BGH stärkt Rechte von Ehegatten bei Nutzung der Ehewohnung nach Trennung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Beschluss vom 27. November 2024 (BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – XII ZB 28/23 – zuvor OLG München, AG München) die Rechte von Ehegatten bei der Nutzung der gemeinsamen Wohnung nach einer Trennung präzisiert.
Das Gericht entschied, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt ist.

Kernpunkte des Beschlusses:

1. Keine Nutzungsentschädigung bei Berücksichtigung im Trennungsunterhalt:
Wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bereits im Rahmen einer Unterhaltsregelung berücksichtigt wurde, sei es durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung, entfällt in der Regel der Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

2. Prüfung hypothetischer Unterhaltsansprüche:
Fehlt eine Unterhaltsregelung, muss das Gericht prüfen, ob dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten hypothetische Ansprüche auf Trennungsunterhalt zustehen würden. Diese Prüfung ist für die Billigkeitsabwägung bei der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung (hypothetische) relevant.

Der BGH hat mit diesem Beschluss die bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die finanzielle Situation beider Ehegatten nach der Trennung ganzheitlich betrachtet werden muss. Dies soll eine faire Lösung für beide Parteien gewährleisten und verhindert, dass der ausziehende Ehegatte doppelt belastet wird.

Dieser Beschluss ist besonders relevant für Paare, die sich in Trennungssituationen befinden und Fragen zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung klären müssen. Er unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Betrachtung der finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten im Trennungsfall.

Quelle: bundesgerichtshof.de